Das Lexikon
Abstrakte Verweisung
Unter eine abstrakte Verweisung versteht man eine Verweisung auf einen nicht ausgeübten Beruf, der nach Fähigkeiten und Kenntnissen ausgeübt werden könnte und der der bisherigen Lebensstellung entspricht. Einige Versicherungen verzichten auf das abstrakte Verweisungsrecht.
Arztanordnungsklausel
Die Arztanordnungsklausel räumt der Versicherungsgesellschaft das Recht ein, vom Versicherten zu verlangen, zumutbare Behandlungen zur Wiederherstellung der Berufsunfähigkeit durchzuführen. Im Schadensfall kann es vorkommen, dass Gerichte entscheiden müssen, was zumutbar ist. Viele Versicherungsgesellschaften jedoch verzichten auf diese Klausel und lassen den Versicherten entscheiden was für eine ob und welche Behandlung er durchführen will.
Beitragsanpassungs-klausel
§41 VVG = Diese Klausel besagt, dass bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht das Versicherungsunternehmen auf Grund der höheren Gefahr die Möglichkeit hat, die Prämie zu erhöhen oder den Vertrag zu kündigen. Schuldlos wäre z. B. wenn der Arzt eine Diagnose feststellt, diese aber nicht dem Patienten mitteilt. Einige Versicherungen verzichten auf diese Anwendungsmöglichkeit
§172 VVG = Diese Klausel besagt, dass der Lebensversicherer im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung das Recht hat, z. B. aufgrund gestiegener Leistungsfälle, die Beiträge zu erhöhen. Somit kann ein günstiger Vertrag später deutlich teurer werden. Einige Versicherungen verzichten jedoch auf diese Klausel.
Berufsunfähigkeit
Unter Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte, dauernde Beiieträchtigung der Berufsausübung z. B. durch Krankheit, Unfall, Körperbehinderung oder Verletzung. Eine Berufsunfähigkeit liegt in der Regel erst ab 50% vor (im Versicherungsfall)
Berufsunfähigkeitsrente
Diese Leistung erbringen private Versicherungsunternehmen oder die gesetzliche Rentenversicherung für alle vor dem 2. Januar 1961 geborenen.
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Schütz den Versicherten im Falle einer Berufsunfähigkeit durch Krankheiten oder Unfälle.
Dynamisierung der BU-Rente
Bei einer vereinbarten Dynamisierung erhöht sich im Falle der Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente regelmäßig und schützt somit gegen das Inflationsrisiko.
Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente)
Im Rahmen der Rentenreform vom 1.1.2001 wurde für alle ab dem 2. Januar 1961 geboren der Berufsunfähigkeitsschutz abgeschaft und stattdessen die Erwerbsminderungsrente eingeführt.
Genereller Verweisungsverzicht
Hier wird auf eine komplette Verweisung unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Berufes verzichtet.
Konkrekte Verweisung
Unter der Konkreten Verweisung versteht man die Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf, der den Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechen muss.
Kriegsklausel
Tritt der Tod oder die Berufsunfähigkeit aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen (z. B. im Bürgerkrieg) ein, so leistet die Versicherung nur mit den Rückkaufwerten.
Nachversicherungsgarantie
Mit der Nachversicherungsgarantie verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Heirat, etc. die Versicherungssumme bzw. die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.
Rückwirkende Anerkennung
Das Versicherungsunternehmen zahlt die vereinbarte BU-Rente auch dann ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, falls der Arzt in den ersten 6 Monaten keine klare Prognose abgeben kann.
Überschussbeteiligung
Auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden Überschüsse erwirtschaftet. Diese können entweder zum Vertragsende ausbezahlt werden oder, oft üblich, mit den Beiträgen gleich direkt verrechnet werden.
|
